§34a Sachkundeprüfung: Ablauf, Themen und Tipps
Wer im Bewachungsgewerbe bestimmte Tätigkeiten ausüben will – zum Beispiel Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Einlasskontrolle in Diskotheken –, braucht die bestandene Sachkundeprüfung nach §34a GewO. Die Prüfung wird von der IHK abgenommen.
Der schriftliche Teil
72 Multiple-Choice-Fragen, 120 Minuten Zeit
Pro Frage sind eine oder zwei Antworten richtig – die Frage zählt nur, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt sind
Bestanden ab 50 % der Punkte
Der mündliche Teil
Nur wer schriftlich bestanden hat, darf zur mündlichen Prüfung
Bis zu 5 Personen werden gemeinsam geprüft, etwa 15 Minuten pro Person
Schwerpunkt: Umgang mit Menschen und Deeskalation
Bestanden ab 50 %
Die 6 Sachgebiete
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (inkl. Gewerberecht und Datenschutz)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Verteidigungswaffen
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23)
Umgang mit Menschen: Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalation, interkulturelle Kompetenz
Grundzüge der Sicherheitstechnik
Tipps zur Vorbereitung
Die Rechtsbegriffe genau verstehen, nicht nur auswendig lernen – gerade bei Notwehr, Notstand und Festnahmerecht.
Viele Probefragen unter Zeitdruck üben.
Für die mündliche Prüfung typische Situationen durchspielen: Wie spreche ich eine aggressive Person ruhig an?
Wer Deutsch noch nicht sicher spricht, lernt die Fachbegriffe am besten zweisprachig.
Vorbereitung bei der Job Akademie Berlin
Unsere Weiterbildung zur Wach- und Sicherheitskraft bereitet Sie auf beide Prüfungsteile vor – online, auf Deutsch und Arabisch. Dauer 81 Tage (Mo–Fr 08:00–15:00 Uhr), Einstieg jederzeit möglich, mit Bildungsgutschein kostenlos. Nach unseren Erfahrungswerten bestehen rund 70 % unserer Teilnehmenden die Prüfung. So beantragen Sie den Bildungsgutschein.
Quelle zur Prüfung: Merkblatt der IHK zur Sachkundeprüfung §34a GewO.
Kontakt: 0155 63444984 · kontakt@job-akademie.de · Zur §34a-Weiterbildung

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